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   VGH Baden-Württemberg, 30.04.1982 - 4 S 609/82   

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VGH Baden-Württemberg, 30.04.1982 - 4 S 609/82 (https://dejure.org/1982,3736)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.04.1982 - 4 S 609/82 (https://dejure.org/1982,3736)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. April 1982 - 4 S 609/82 (https://dejure.org/1982,3736)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1982, 271
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 266/90

    Anspruch auf Arbeitszeitermäßigung zur Kinderbetreuung

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß allgemeine Erschwernisse, wie sie mit jeder Beurlaubung oder Herabsetzung der Arbeitszeit einhergehen, in Kauf zu nehmen sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 5. Oktober 1977 - 2 B 189/77 - DÖD 1978, 59; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. April 1982 - 4 S 609/82 - Die Justiz 1982, 309 und vom 2. Juli 1987 - 4 S 1239/87 - RiA 1988, 78; OVG Lüneburg, Beschluß vom 28. Januar 1987 - 5 OVB B 2/87 - Nds.…

    Als Gründe, die zu einer Ablehnung berechtigen, sind in der Rechtsprechung z.B. das Fehlen einer Ersatzkraft (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 30. April 1982, aaO; OVG Saarland, Beschluß vom 7. Dezember 1970, aaO) und herausgehobene Führungs- und Aufsichtsfunktionen des Amtsinhabers angesehen worden (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 21. Juni 1979, aaO, und Urteil vom 8. Februar 1977 - IV 1138/75 - ZBR 1977, 225).

  • LAG Hamm, 01.03.1990 - 17 Sa 1568/89

    Teilzeitarbeit; Lehrer; Ersatzschule; Urlaub

    So kann der Fall schwerwiegender Nachteile für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Umstand sein, daß eine geeignete Ersatzkraft nicht gefunden werden kann und die Verteilung der Aufgaben auf andere Bedienstete erhebliche Schwierigkeiten bereitet (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 30.04.1982 4 S 609/82 = VBlBW 1982, 271).

    Denn durch die Arbeitszeitermäßigung der Klägerin unter Verrichtung der Vergütung würden auch die für die Beschäftigung einer zusätzlichen Ersatzkraft erforderlichen finanziellen Mittel frei (vgl. insofern: VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 30.04.1982 4 S 609/82 , a.a.O.).

  • VGH Hessen, 12.07.2022 - 10 B 851/22
    Die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Neubescheidung ist nach der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 13. August 2010 - 1 B 152/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. April 1982 - 4 S 609/82 -, juris; VG Meiningen, Beschluss vom 31. März 2008 - 1 E 683/07 -, juris; Adelheid Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 106) jedoch grundsätzlich nicht sicherungsfähig, wie das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seiner Hinweisverfügung vom 3. Dezember 2021 im Parallelverfahren - 10 L 2791/21/21.F - bereits ausgeführt hat (vgl. Bl. 267 f. der Gerichtsakte 10 L 2781/21.F).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.1990 - 5 S 1659/90

    Erlaubnis betreffend eine Geländefahrtveranstaltung

    In Fällen dieser Art kommt der Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit der Verpflichtung zum Erlaß der Ermessensentscheidung nicht in Betracht (VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 30.4.1982 -- 4 S 609/82 --, VBlBW 1982, 271), es sei denn, es handelt sich um lebensnotwendige Leistungen in absolut erforderlichem (Teil-)Umfang oder ähnlich dringende Fälle (vgl. die bei Redeker- von Oertzen, VwGO, 9. Aufl., § 123 RdNr. 14 angeführten Entscheidungen).
  • OVG Sachsen, 13.08.2010 - 1 B 152/10

    Anordnungsanspruch, Bescheidungsantrag

    Denn diese dient der vorläufigen Sicherung eines streitigen Rechtsverhältnisses, die mit der Verpflichtung zur Neubescheidung nicht erreicht werden kann (vgl. VGH BW, Beschl. v. 30.4.1982, Justiz 1982, 309; VG Meiningen, Beschl. v. 31.3.2008, ThürVBL. 2008, 277, m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.1987 - 4 S 1239/87

    Anspruch auf Beurlaubung aus familiären Gründen auch bei Dienststelle mit wenig

    Zur Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Beurlaubung ohne Bezüge aus familiären Gründen bei einer Dienststelle mit wenigen Beschäftigten (Fortführung zum Senatsbeschluß vom 30.04.1982 - 4 S 609/82).
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